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Die Satzung

Der leichteren Lesbarkeit wegen wird i. d. R. nur die männliche Form eingesetzt. Das schließt stets die weibliche Form mit ein.

§ 1 Name, Sitz und Gebiet

Der Verein führt den Namen "VERSORGUNGSWERK FÜR BETRIEBSINHABER IM SCHORNSTEINFEGERHANDWERK" im folgenden "Verein" genannt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Rendsburg. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit Mitgliedsbetriebe weitere Betriebsstätten unterhalten, können diese in das Tätigkeitsgebiet des Vereins mit einbezogen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

  1. Das Versorgungswerk ist eine soziale Gemeinschaftseinrichtung für Betriebsinhaber im
  2. Schornsteinfegerhandwerk im gesamten Bundesgebiet.
    Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Interessen der Selbstständigen und Unternehmen, sowie deren Arbeitnehmer und Familienangehörigen, die im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks tätig sind oder wesentliche Anwendungen haben, mit aktuellen Informationen auf wirtschaftlichem, beruflichem, sozialpolitischem und rechtlichem Gebiet zu versorgen. Der Verein hat außerdem die Aufgabe, die sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und soweit es sich um seine Aufgabengebiete handelt, den Standpunkt des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten
    b) die Förderung des sozialen Wohlstandes aller Betriebsinhaber, Arbeitnehmer und Familienmitglieder im Schornsteinfegerhandwerk sowie die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen auf dem Gebiet der Versorgung.
    c) Er kümmert sich um ein berufsspezifisches Angebot an Vorsorge- und Versicherungslösungen sowie um die sachgerechte Beratung der Mitglieder. Diese Aufgaben erfüllt der Verein insbesondere durch den Abschluss von Kollektivrahmenverträgen mit kooperierenden Versicherungsmaklern und Versicherern.
  3. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Es gibt aktive und passive Mitgliedschaften.
  2. Aktives Mitglied des Vereins können Bezirksschornsteinfegermeister bzw. die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden.
    Ferner sind die Gründungsmitglieder aktive Mitglieder des Vereins.
  3. Passives Mitglied des Vereins kann werden:
    a) Unselbständige Handwerksmeister und Gesellen, die in einem unter § 3 Nr. 2 aufgeführten Betrieb tätig sind.
    b) Gastmitglieder und Mitarbeiter im Schornsteinfegerhandwerk.
    c) Familienangehörige der Personen, die unter § 3 Nr. 2 und 3 a) oder b) aufgeführt sind.
    d) Dem Schornsteinfegerhandwerk fachlich nahestehende Organisationen (Innungen, Servicegesellschaften, etc).
  4. Mitglied des Vereins können auch Mitglieder eines anderen Versorgungswerks werden, im Falle – der Verschmelzung mit diesem oder – seiner Auflösung nach entsprechenden Zusammenlegungsbeschlüssen.
  5. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag und die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erhält der Antragsteller innerhalb von vier Wochen keine gegenteilige Nachricht, wird dem Antrag auf Mitgliedschaft stattgegeben.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Aktive Mitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Versicherungsverträge nach Maßgabe der zwischen dem Verein und den kooperierenden Unternehmen geschlossenen Kollektivrahmenverträgen abzuschließen.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt Dienstleistungen des Vereins in ihrer jeweiligen Ausprägung in Anspruch zu nehmen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, deren Höhe sich aus der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, sie ist separat von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  6. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.
  7. Anschriftenänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Aktive Mitglieder sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, Versicherungsverträge nach Maßgabe der zwischen dem Verein und den kooperierenden Unternehmen geschlossenen Kollektivrahmenverträgen abzuschließen.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt Dienstleistungen des Vereins in ihrer jeweiligen Ausprägung in Anspruch zu nehmen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, deren Höhe sich aus der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung ergibt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, sie ist separat von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  6. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gebunden.
  7. Anschriftenänderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) bei natürlichen Personen durch Tod,
    b) durch Kündigung,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein,
    d) bei juristischen Personen durch Auflösung.
  2. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie ihre durch Satzung und Organbeschlüsse übernommenen Pflichten verletzen oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins in erheblicher Weise schädigen.
  4. Der Ausschluss erfolgt im Wege des Vorstandsbeschlusses nach schriftlicher Anhörung des Mitgliedes. Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zugang Einspruch erhoben werden, über den der Schlichtungsausschuss gem. § 13 dieser Satzung entscheidet.
    Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.
  5. Die Mitgliedschaft endet nicht
    a) durch die Abgabe bzw. Nicht-Wiederbestellung eines Kehrbezirkes.
    b) durch Übergang des Betriebes in den Bereich einer anderen zuständigen Industrie- und Handelskammer.
    c) durch Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eines Betriebsinhabers, (Meister-) Gesellen oder Auszubildenden.
    d) durch Ruhestand.

    Tritt der Fall a) oder d) ein wandelt sich die aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft.
            
  6. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen, insbesondere im Ausschlussverfahren, drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung und der Vorstand. Vorgesehen ist auch die Einrichtung eines Fachbeirates.

§ 7 Mitgliedsversammlung und Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, aus der die Gegenstände der Beschlussfassung ersichtlich sind, einberufen.
  2. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder sofern sich das Mitglied ausdrücklich mit einer Einladung per E-Mail einverstanden erklärt hat per E-Mail.
    Die Einladung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre statt.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Die Ladungsfrist verkürzt sich auf zwei Wochen. Im übrigen gilt § 7 Abs 1, 2 entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    a) die Bestellung des Vorstandes,
    b) die Jahresrechnungen und die Geschäftsberichte für die abgelaufenen Geschäftsjahre
    c) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung für die abgelaufenen Geschäftsjahre,
    d) die Mitgliedsbeiträge und ihre Änderung,
    e) die Geschäftsordnung und ihre Änderungen,
    f) die Haushaltspläne der neuen Geschäftsjahre,
    g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, dass er in der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluss über Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder die Auflösung des Vereins handelt.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von seinem Vertreter geleitet.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  10. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme.
  11. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, in der sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  13. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim durch Stimmzettel oder offen per Akklamation durchzuführen. Die Art der Wahl wird zu Beginn der Wahl durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlvorgang durchzuführen. Sollte dann noch Stimmengleichheit bestehen entscheidet das Los.
  14. Die Mitgliederversammlung kann in Ergänzung dieser Satzung eine Geschäftsordnung des Vereins beschließen.

§ 8 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand leitet den Verein verantwortlich entsprechend dem Vereinszweck.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens zwei Personen, in jedem Falle aus ei-nem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  3. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern für vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gül-tigen Stimmen gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und anschließender Eintragung ins Vereinsregister im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzendem und seinem Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei Rechtsgeschäften bis zu 2.000 € vertritt jedes Vorstandsmitglied allein.
  5. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode vorzu-nehmen. Bis dahin kann der Vorstand das vakante Amt durch Vorstandsbeschluss nachbesetzen.
  6. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    a) die Führung der laufenden Geschäfte,
    b) die Erstellung der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte sowie
    c) die Erstellung der Haushaltspläne,
    d) der Abschluss von Kollektivrahmenverträgen mit kooperierenden Versicherungsunternehmen.
    e) Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der den Verein gerichtlich, außergerichtlich und gegenüber Versicherungsunternehmen in Folge eines Geschäftsführervertrages vertritt.
  8. Bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, kann er die unter § 8, Nr. 6 a) bis e) definierten Aufgaben an den Geschäftsführer übertragen.
    Dem Vorstand obliegt dann die sorgfältige Kontrolle der Geschäftsführung.
    Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  9. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so ist mit diesem ein schriftlicher Geschäftsführer-vertrag durch den Vorstand zu schließen.
  10. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Es kann ihnen Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis durch Be-schluss der Mitgliederversammlung gewährt werden.

§ 9 Fachbeirat

  1. Es soll ein Fachbeirat eingerichtet werden, der sich aus Experten verschiedener Fachbereiche (Sozialversicherungen, Steuern, Versicherungen, Kapitalanlagen) zu-sammensetzt.
  2. Aufgabe des Fachbeirates ist, die umfassende Information und Beratung des Vor-stands zur Entscheidungsfindung im Bereich der Versorgung.
  3. Der Fachbeirat wird vom Vorstand zusammengestellt und einberufen.
  4. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied des Fachbeirates sein.
  5. Die Experten des Fachbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung.

§ 10 Beiträge und Mittelverwendung

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
  2. Die Beiträge dienen ausschließlich satzungsmäßigen Zwecken sowie der Deckung der Aufwandsentschädigungen und Verwaltungskosten.
  3. Über die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  4. Ein etwaiges Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht in absehbarer Zeit für Ver-einszwecke benötigt wird, unter Beachtung der Sorgfalt verzinslich und möglichst wertsicher anzulegen.

§ 11 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für zwei Jahre mindestens zwei Rech-nungsprüfer bzw. einen Rechnungsprüfungsausschuss, der die Jahresrechnung prüft und darüber in der Mitgliederversammlung berichtet. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Rechnungsprüfer bzw. die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.
  3. Über Rechnungsprüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die von mindestens ei-nem Rechnungsprüfer zu unterzeichnen sind.

§ 12 Haushaltsplan und Jahresrechnung

  1. Der Vorstand des Vereins hat über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungs-mäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für jedes Ge-schäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Der vom Vorstand vorgeschlagene Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden. Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
  3. Für nicht planbare Ausgaben die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, gelten die Regelungen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand hat für die abgelaufenen Rechnungsjahre jeweils eine Jahresrechnung und einen Geschäftsbericht aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Ein-nahmen und Ausgaben ausweisen und durch Belege nachweisbar sein.
  5. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist die Jahresrechnung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erfolgt durch die einfache Mehr-heit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

§ 13 Schlichtungsausschuss

  1. Über etwaige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein entscheidet ein Schlichtungsausschuss mit Sitz in 24768 Rendsburg auf schriftlichen Antrag des be-troffenen Mitgliedes, unter Ausschluss des Rechtsweges.
  2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Personen aus dem Kreis der Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. Erneute Bestellung ist zulässig.
  3. Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 14 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einzube-rufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Be-schlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, sind die beiden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein alleine.
    Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen, nach Abzug der Schul-den, nach einem Jahr entsprechend der Maßgabe eines vom Vorstand beschlossenen Liquidationsplanes, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, zuzuführen.
  3. Die Verschmelzung des Vereins ist nur mit einem anderen, gleichartigen Versor-gungswerk in der Rechtsform des eingetragenen Vereins zulässig. Für die Ver-schmelzung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit der Verein bei einer Verschmelzung der zu übertragende Rechtsträger ist, wird in diesem Fall das Ver-einsvermögen auf das übernehmende Versorgungswerk übertragen, auf das auch die Mitgliedschaften übergehen.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erlösauskehr.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.